Satzung
Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Fridolfing.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein ist die unter gleichem Namen schon bestehende unabhängige Wählervereinigung mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in Gemeinde und Landkreis mitzugestalten.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Ablehnung kann binnen eines Monatsschriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
1. Austritt
2. Tod
3. Ausschluss
Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, ausgesprochen werden. Er erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands und bedarf der Schriftform. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4
Beitrag
Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Jahresbeitrags fest. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, drei Beisitzern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorstand, jeder für sich.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer muss binnen eines Vierteljahres Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahrzusammen. Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich an alle Mitgliederunter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche (Absendetag und Tag der Versammlung nicht mitgezählt).
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
•=> Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
•=> Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und über
Satzungsänderungen
•=> Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zuführen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfung wird einmal jährlich vorgenommen. Der Bericht der Kassenprüfer erfolgt im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft.
§ 10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.