Freie Wählergemeinschaft

Fridolfing e.V.

Satzung

Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V.Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz inFridolfing.

§ 2
Vereinszweck

Der Verein ist die unter gleichem Namen schon bestehende unabhängige Wählervereinigung mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in Gemeinde und Landkreis mitzugestalten.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden.Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet derVorstand. Gegen dessen Ablehnung kann binnen eines Monatsschriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufenwerden.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

1. Austritt
2. Tod
3. Ausschluss

Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei
vereinsschädigendem Verhalten, ausgesprochen werden. Er erfolgtdurch Mehrheitsbeschluss des Vorstands und bedarf der Schriftform.Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach derZustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufenwerden.

 § 4
Beitrag

Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Mitgliederversammlung setztdie Höhe des Jahresbeitrags fest. EineAufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, drei Beisitzern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der
zweite Vorstand, jeder für sich.

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. BeiAusscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer muss binnen eines Vierteljahres Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer ineiner zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlungerfolgen.

§ 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahrzusammen. Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich an alle Mitgliederunter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einerFrist von mindestens einer Woche (Absendetag und Tag derVersammlung nicht mitgezählt).

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

•=>  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

•=>  Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und über
        
Satzungsänderungen
•=>  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfolgen nach dengesetzlichen Bestimmungen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vomVersammlungsleiter und vom Schriftführer zuunterzeichnen ist.

§ 9
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. DieKassenprüfung wird einmal jährlich vorgenommen. Der Bericht derKassenprüfer erfolgt im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft.

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.







 


 

 

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